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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der BTD Behälter- und Speichertechnik Dettenhausen GmbH &
der BTD Heiz- und Trinkwassersysteme GmbH

Stand: 01.01.2016

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§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere Verkaufs- oder Lieferbedingungen. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn der Vertragspartner dafür eine besondere Form festgelegt hat.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  4. Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Lieferanten, auch wenn diese bei später folgenden Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.
  5.  Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Lieferanten bezüglich des Einkaufs von Materialien, Gegenständen, Produkten, Einzelheiten, Software und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Güter) sowie für alle Verträge bezüglich der Erbringung von Werkleistungen durch den Lieferanten.

 

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

  1. Eine Bestellung gilt erst dann als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst oder im Falle mündlicher oder telefonischer Bestellung schriftlich bestätigt wurde, es sei denn, im Einzelfall wurde etwas anderes vereinbart. Unsere Bestellungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Geht diese Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Zugang der Bestellung bei uns ein, so gilt unsere Bestellung als unverändert angenommen. Insofern gilt zwischen den Parteien ausdrücklich § 362 HGB als vereinbart.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Plänen, Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (5). Das Anfertigen von Kopien oder Duplikaten ist ohne unser schriftliches Einverständnis nicht zulässig.
  3. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Lieferanten bezüglich unseres Anspruches auf Rückgabe der in Absatz 2 genannten Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Lieferanten ist unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Es handelt sich, auch bei Sukzessivlieferverträgen sowie bei Werkverträgen, um einen pauschalen Festpreis, der sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Aufwendungen umfasst. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung sowie Fracht ein. Eine Verpflichtung zur Rückgabe gelieferter Verpackungen besteht nur bei besonderer Vereinbarung. Der Lieferant ist verpflichtet, nicht den gesetzlichen, insbesondere den umweltrechtlichen Vorschriften entsprechende Verpackungen unverzüglich auf Anforderung ohne gesonderte Kosten zurück zu nehmen.
  2. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewie­sene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung bzw. im Falle von Werkverträgen ab Erbringung der Werkleistung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

§ 4 Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vereinbarte Lieferfristenlaufen vom Datum der Bestellung an. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfristen bzw. -termine ist der Eingang der Lieferung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Überschreitet der Lieferant schuldhaft die Frist oder den Termin für die Lieferung oder die abnahmereife Herstellung des Werkes, haben wir das Recht, für jeden Kalendertag der verschuldeten Frist bei Terminüberschreitung bzw. des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des vereinbarten Nettopreises bzw. Nettowerklohnes, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettopreises/Nettowerklohnes zu verlangen. Wir behalten uns Vertragsstrafenansprüche noch bis zur Schlusszahlung vor und können diese mit Ansprüchen des Auftragnehmers verrechnen. Über den Vertragsstrafenanspruch hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Soweit sich Liefertermine oder -fristen aufgrund etwaiger berechtigter Verlängerungsansprüche des Lieferanten verschieben oder soweit diese einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstrafenregelung an die neuen Termine an, ohne dass es einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung bedarf.
  4. Der Lieferant ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Wir sind berechtigt, die Annahme vorzeitig angelieferter Ware zu verweigern oder im Falle der Annahme eine angemessene Lagergebühr zu berechnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Anlieferung durch den Lieferanten kann nur an Werktagen erfolgen, und zwar ausschließlich zu unseren betriebsüblichen Anlieferungszeiten. Diese sind, soweit nichts abweichendes vereinbart wird, von Montag bis Donnerstag zwischen 7.30 und 14.00 Uhr und Freitag zwischen 7.30 und 12.00 Uhr.
  5. Das Eigentum an den Gütern oder Werkleistungen geht mit deren Lieferung vorbehaltlos auf uns über.
  6. Der Lieferant muss zum vereinbarten Zeitpunkt, aber spätestens bei Lieferung der Güter oder Werkleistungen, alle technischen Dokumentationen zur Verfügung stellen, insbesondere Bedienungs- und Wartungsanleitung, Schulungsmaterial, Zeichnungen, technische Datenblätter, Produktsicherheitsblätter, Werks-Prüfzertifikate, Konformitätszertifikate und alle anderen notwendigen oder geschäftsüblichen Dokumentationen, sowie im Fall von Software die dazugehörigen Quell- und Objektcodes.
  7. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass eine Lieferung von Ersatzteilen mindestens 2 Jahre nach Lieferung gewährleistet ist, gemäß den vereinbarten Lieferfristen. Sollte während dieser Zeit die Ersatzteilfertigung eingestellt werden, so erfolgt eine Benachrichtigung an uns, damit die Möglichkeit besteht, sich mit erforderlichen Ersatzteilen für die Zukunft zu versorgen. Darüber hinaus überlässt der Lieferant im Falle der Einstellung der Ersatzteilfertigung auch die entsprechenden Fertigungszeichnungen und Stücklisten mit Herstellerangaben, ohne dass hierfür eine gesonderte Vergütung gezahlt werden muss.

 

§ 5 Gefahrenübergang - Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Verpackung der Lieferung verantwortlich. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Das gilt auch dann, wenn wir uns ausnahmsweise verpflichtet haben, die Kosten des Transports zu übernehmen. Der Lieferant ist zum Abschluss einer Transportversicherung verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob er selbst das Transportrisiko trägt. Soweit es zur Erfüllung unserer Ansprüche erforderlich ist, hat der Lieferung die Forderung gegen den Transportversicherer an uns abzutreten. Die Kosten der Transportversicherung gehen zu Lasten des Lieferanten.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
  3. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit dem Empfang der Ware auf uns über, bei Werkverträgen erst nach Erklärung der Abnahme.

 

§ 6 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen den von uns genehmigten Mustern, allen einschlägigen Normen (DIN-Normen und EG-Normen), allen Sicherheitsvorschriften sowie den in der Bestellung angegebenen Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände und Leistungen dem Verwendungszweck, dem Stand der Technik, den allgemeinen anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden und allen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, gewährleistet der Lieferant, dass diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen, und zwar unter Einschluss der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie dass die Lieferung und Leistung eine CE-Kennzeichnung besitzt. Eine Bezugnahme auf Normen in der Bestellung beinhaltet grundsätzlich eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass die Anforderungen der Norm eingehalten sind. Ebenso gelten vom Lieferanten überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben als Beschaffenheitsvereinbarung.
  2. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln oder bei Mängeln, die erst durch eine besondere Untersuchung oder Erprobung festgestellt werden können, ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. In dem vorstehenden Umfang ist die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß §§ 377, 378 HGB ausgeschlossen.
  3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; bei Kaufverträgen sind wir in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der Lieferant hat uns alle für die Nacherfüllung anfallenden Kosten zu ersetzen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch dann, wenn sich die Aufwendungen erhöhen, weil eine gekaufte Sache oder ein gelieferter Gegenstand nach der Lieferung bestimmungsgemäß an unsere Kunden weitergeliefert worden ist. Soweit eine gelieferte Sache in eines unserer Produkte eingebaut wird, hat der Lieferant als Teil der Mangelbeseitigung oder Neulieferung die Kosten der Demontage des mangelhaften Gegenstandes und des Wiedereinbaus eines mangelfreien Gegenstandes einschließlich aller Transport-, Reise- und Arbeitskosten zu ersetzen. Der Lieferant hat auch Mangelfolgeschäden und wirtschaftliche Schäden, insbesondere Produktionsausfall, zu erstatten. Zum erstattungsfähigen Schaden gehören auch die für eine eventuelle Schadensbeseitigung entstehenden Nebenkosten wie z.B. Aus- und Einbaukosten, Materialkosten, Fahrt- und Frachtkosten, Kosten für die Gestellung von Arbeitskräften und insbesondere auch Kosten im Zusammenhang mit der Schadens- bzw. Mangelfeststellung, z.B. Sachverständigenkosten. Die Rücksendung mangelhafter Ware geht auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Übernehmen wir auf Wunsch des Lieferanten die Verpackung der zurückgesandten Ware oder treffen wir sonst Maßnahmen für die Rücksendung, ist jegliche Haftung ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen oder das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Für nachgebesserte oder neugelieferte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist jeweils neu zu laufen. Eine schriftliche Mängelrüge unseres Hauses hemmt die Verjährung für 8 Wochen ab Zugang der Mangelrüge, sofern sich nichts aus den gesetzlichen Vorschriften eine weitergehende Hemmung der Verjährung ergibt.
  6. Soweit wir Pläne, Zeichnungen, Material und/oder Zubehör dem Lieferanten zur Verfügung stellen, ist er verpflichtet, diese auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und ihre Eignung für den vorgesehen Zweck zu prüfen und uns auf die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der übergebenen Unterlagen unverzüglich hinzuweisen. Erhebt der Lieferant keine Einwendungen, ist er auch insoweit uneingeschränkt gewährleistungspflichtig. Der Lieferant übernimmt es als eigene vertragliche Verpflichtung, die notwendigen Zwischen- und Endkontrollen bei der Produktion vorzunehmen und ihm gelieferte Teile einer wirksamen Eingangskontrolle zu unterziehen, sofern er den gelieferten Gegenstand oder Teile hiervon von eigenen Zulieferern bezieht.

 

§ 7 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Hinweis- und/oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

 

§ 8 Schutzrechte

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Wettbewerbs- sowie Urheberrechte und Markenrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte durch die Lieferung oder Verwendung des Liefergegenstandes oder des geschuldeten Werkes oder dessen Vertrieb oder dessen Weiterveräußerung nicht verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der In­anspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen oder Kosten, die uns zur Vermeidung oder zur Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, sowie Abwehrkosten, z.B. Anwaltsgebühren. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt hiervon unberührt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Der Lieferant hat diese Gegenstände getrennt zu lagern und nur für unsere Bestellung zu verwenden. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Lieferant. Die beigestellten Teile sind sämtlich von ihm gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
  2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  4. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Etwaige Störfälle hat uns der Lieferant sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  5. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet. (6) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

 

§ 10 Besondere Bestimmungen für Werkverträge sowie Konstruktions- und Ingenieurleistungen

  1. Der in der Bestellung festgelegte Preis ist ein Pauschalfestpreis, mit dem sämtliche, für die Leistungserbringung und die Erreichung des Werkerfolges notwendigen Leistungen abgegolten sind.
  2. Bei Konstruktions- oder Ingenieurleistungen kann der Lieferant eine Abrechnung des tatsächlichen Zeitaufwandes nach Stundenhonorarsätzen nur vornehmen, wenn dies ausdrücklich vereinbart war. In diesem Fall muss der Lieferant vor einer Überschreitung des im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitaufwandes unsere Entscheidung einholen.
  3. Der Lieferant hat sich vor Vertragsschluss ein umfassendes Bild über seinen Leistungs- und Lieferumfang gemacht. Er hat alle für die Ausführung seiner Vertragsleistungen erforderlichen Aufwendungen und Maßnahmen vollständig ermittelt. Diese sind Grundlage des Pauschalfestpreises. Eventuelle Freigabe auf Plänen oder sonstige Zustimmungen unseres Hauses gelten ausschließlich als Sichtvermerke und entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur fachgerechten und vollständigen Ausführung seiner Leistung.
  4. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass der Auftragnehmer seine gesamte Leistung vollständig fertiggestellt hat. Er ist verpflichtet, sodann eine förmliche Abnahme zu beantragen, über die ein Protokoll anzufertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Eine Abnahme von Teilleistungen oder sonstige Teilabnahmen sind ausgeschlossen, soweit nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Auch im Falle einer solchen abweichenden Vereinbarung ersetzen die Teilabnahmen die Endabnahme nicht. Jegliche fiktive Abnahme wird ausgeschlossen.
  5. Der Lieferant ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, Subunternehmer mit der Gesamtheit oder Teilen der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Wir werden diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Beauftragung von Subunternehmern entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung uns gegenüber. Der Lieferant ist für die von ihm beauftragten Subunternehmer, die seine Erfüllungsgehilfen sind, verantwortlich.
  6. Soweit für die Erbringung der Werkleistung das Betreten unseres Werkgeländes oder des Werkgeländes unseres Kunden erforderlich ist, wird der Lieferant alle bestehenden Unfallverhütungsvorschriften und die ergänzenden Anweisungen unseres Hauses oder der zuständigen Mitarbeiter unseres Kunden beachten.

 

§ 11 Allgemeine Vorschriften

  1. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Lieferanten ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
  2. Der Lieferant erteilt uns, soweit gesetzlich zulässig, ein umfassendes, unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht bezüglich des Liefergegenstandes. Wir haben insbesondere das Recht, die vom Lieferanten erbrachten Leistungen ohne dessen Mitwirkung zu nutzen, fortzuführen, zu ändern und zu veröffentlichen und diese Rechte insgesamt und einzeln auf einen Dritten zu übertragen. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, soweit dem Lieferanten Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte an dem Liefergegenstand als solchem zustehen. Entstehen im Zusammenhang mit der Bestellung Verbesserungen bezüglich von uns gelieferter Unterlagen oder Know-hows, so steht uns ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung daran zu. Der Lieferant räumt uns bezüglich des von ihm gelieferten Gegenstandes oder des von ihm erstellten Werkes ein unbeschränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht ein; dies gilt auch nach Beendigung des Auftrages.
  3. Die Aufrechnung durch den Lieferanten oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Lieferanten rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
  4. Wir sind berechtigt, im Rahmen des Datenschutzgesetzes, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Lieferanten im zulässigen Umfang zu speichern.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder sollten diese Bedingungen eine Lücke aufweisen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, deren wirtschaftlicher Erfolg - soweit rechtlich möglich - dem Nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten
  6. Der Lieferant weist eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung nach. Als Mindeststandard gelten die DIN-Normen und, soweit vorhanden, die europäischen Normen sowie eine ISO-Zertifizierung.

 

§ 12 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie unter Ausschluss der Anknüpfungsnormen des internationalen Privatrechtes.

 

Allgemeine Lieferbedingungen der BTD Behälter- und Speichertechnik Dettenhausen GmbH &
der BTD Heiz- und Trinkwassersysteme GmbH

Stand: 01.01.2016

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§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn der Vertragspartner dafür eine besondere Form festgelegt hat.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  4. Diese Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Kunden, auch wenn diese bei später folgenden Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.
  5. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Kunden bezüglich des Verkaufs von Materialien, Gegenständen, Produkten, Einzelheiten, Software und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Güter) sowie für alle Verträge bezüglich der Erbringung von Werkleistungen durch uns.

 

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht befristet sind. Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sowie unsere Prospekte sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Die Weitergabe der vorstehenden Unterlagen an Dritte sowie die Anfertigung von Kopien oder Duplikaten sowie sonstige Vervielfältigungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Vorstehendes gilt sinngemäß für etwa mitgelieferte Software. Diese darf nur auf dem gelieferten System (Maschine) eingesetzt werden. Jegliche Fremdnutzung ist untersagt. Rechte Dritter und insbesondere Lizenzvereinbarungen sind vom Kunden als eigene Verpflichtung zu beachten. 
  3. Wir sind zur Änderung der Konstruktion oder Herstellung der Liefergegenstände berechtigt, soweit dies dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist. Maßstabe für die Zumutbarkeit sind auf Seiten des Kunden die Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkeit der Liefergegenstände, auf unserer Seite technische, insbesondere produktionstechnische Erfordernisse.

 

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung. Verpackung, Zoll, Steuern und sonstige Abgaben, Fracht sowie Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Installation, Montage und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes durch unsere Mitarbeiter im Werk des Kunden sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in den Vertragspreisen nicht enthalten; sie werden zusätzlich mit angemessenen und üblichen Sätzen berechnet. Vorbereitungsarbeiten im Werk des Kunden (z.B. Hoch- und Tiefbauarbeiten, Vorbereitung der Aufbaufläche, Strom- und Luftzufuhr sowie andere Anschlüsse, Hebevorrichtungen) werden durch den Kunden auf seine Kosten durchgeführt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, soweit sie nicht gemäß § 13 b UStG vom Leistungsempfänger geschuldet ist.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Schecks und Wechsel werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber angenommen. 
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 
  5. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes - unbeschadet der vorstehenden Einschränkung - nur bezüglich solcher Gegenansprüche zulässig, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. 
  6. Der Preisbildung liegen die zum Angebotsdatum bekannten Material- und Energiepreise, Steuern, Frachtsätze, Löhne und Gehälter sowie sonstige Gestehungskosten zugrunde. Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Preise allgemein erhöhen, so wird der zum Tage der Lieferung gültige neue Preis berechnet. 
  7. Wird bei vereinbarten Ratenzahlungen eine Zahlungsrate nicht fristgerecht geleistet, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.

 

§ 4 Lieferzeit

  1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Soweit Lieferzeiten hiernach verbindlich sind, laufen sie frühestens vom Tage der verbindlichen Auftragsbestätigung an. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, sobald sämtliche Einzelheiten für die Ausführung der Lieferung und der Leistung geklärt sind, insbesondere der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien, beigebracht hat. Soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart sind, setzt der Beginn der Lieferzeit voraus, dass der Kunde den vereinbarten Preis bzw. die vereinbarte Anzahlung geleistet hat. 
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen. Dies gilt insbesondere für Fälle höhrerer Gewalt. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Wünsche des Kunden auf Abänderung oder Ergänzung der Lieferung/Leistung führen ebenfalls zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmmitteln, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 
  5. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, eine Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse oder wurde vertraglich ausgeschlossen. 
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  7. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
  8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzuges, insbesondere auf Ersatz von Verzögerungsschäden sowie auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 BGB, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
    • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    • b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    • c) für gesetzlich zwingende Haftungstatbestände nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
    • d) für die schuldhafte - auch nur leicht fahrlässige - Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns (in diesem Falle ist bei leichter Fahrlässigkeit aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt).

 

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht bei Kaufverträgen spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes, bei Werkverträgen spätestens mit der Abnahme auf den Kunden über, sofern sich nicht aus § 4 Ziffern (6) und (7) oder dem Gesetz ein früherer Gefahrübergang ergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen oder - leistungen erfolgen, oder noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, Anfuhr, Montage oder Aufstellung, von uns übernommen worden sind. 
  2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. 
  3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Falls der Kunde nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewährt wird. Bei Beschädigung oder Verlust der Liefergegenstände auf dem Transport hat der Kunde bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

 

§ 6 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetiebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflusse u.s.w., sofern die vorstehenden Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Durch seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetszungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Die Gewährleistung besteht ausschließlich auf der Grundlage, dass gelieferte Maschinen und Anlagen im sogenannten Einschichtbetrieb eingesetzt werden. Wir haften nicht für Mängel, die sich daraus ergeben, dass eine gelieferte Anlage oder Maschine im mehrschichtigen Betrieb eingesetzt wird. Die Gewährleistung für Schäden infolge fehlerhafter Angaben des Bestellers bei Auftragserteilung, infolge fehlerhaften Anschluss an die Versorgungsnetze oder infolge von Bedienungsfehlern bzw. falscher oder unvollständiger Angaben des Kunden, insbesondere hinsichtlich der Verwendung, der Maße und der technischen Anforderungen, sowie infolge fehlerhafter oder unvollständiger Ausführungszeichnungen des Kunden ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde die Anweisungen über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt hat, obwohl ihm dies zumutbar war, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn in den Liefergegenstand andere als unsere Originalersatzteile oder von uns schriftlich empfohlene Ersatzteile eingebaut oder sonst ohne unsere Zustimmung in den Liefergegenstand eingegriffen wird. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder die normale Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen und von materialführenden Teilen. 
  3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Die Rechte auf Rücktritt oder Minderung stehen dem Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu. 
  5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Mängeln, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 BGB, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
    • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    • b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    • c) für gesetzlich zwingende Haftungstatbestände nach dem Produkthaftungsgesetz sowie d) für die schuldhafte - auch nur leicht fahrlässige - Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der Kunde im besonderen Maße vertrauen darf, durch uns (in diesem Falle ist bei leichter Fahrlässigkeit aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt).
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Sach- und Rechtsmängel) beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die vorstehenden Verjährungsregelungen gelten nicht in den unter Absatz 5) lit a) bis d) genannten Fällen oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes; in diesen Fällen gilt eine zweijährige Verjährungsfrist. 
  7. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  8. Beim Verkauf von gebrauchten Sachen, insbesondere Maschinen und Maschinenteilen, ist die Gewährleistung bei Verträgen mit Kaufleuten oder Unternehmern ausgeschlossen. 
  9. Erweist sich eine Mangelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist dieser verpflichtet, uns alle nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen, die aufgrund der Mangelrüge durch die Besichtigung des vermeintlichen Mangels oder die Durchführung der vermeintlichen Beseitigung entstanden sind.

 

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Ge-genständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 Besondere Bestimmungen für Werkverträge

  1. Die Abnahme des Werkes gilt spätestens mit der Inbetriebnahme durch den Kunden als erfolgt. Wir sind berechtigt, nach Fertigstellung des Werkes dem Kunden die Fertigstellung mitzuteilen und diesen unter Setzung einer Frist zur Abnahme aufzufordern. Äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. Wir sind ferner berechtigt, eine Werksabnahme an unserem Geschäftssitz zu verlangen. Über diese Werksabnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Nimmt der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung, die 7 Tage vor der Werksabnahme abgesandt worden sein muss, nicht an der Werksabnahme teil, wird diese ohne seine Teilnahme durchgeführt. In diesem Falle ist das von uns erstellte Abnahmeprotokoll maßgeblich. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen den ihm zugesandten Abnahmeprotokoll schriftlich und verlangt innerhalb dieser Zeit eine zweite Werksabnahme, sind Einwendungen gegen das Abnahmeprotokoll ausgeschlossen. Mehrkosten aus der Nichtteilnahme des Kunden am ersten Werksabnahmetermins, insbesondere die Kosten einer zweiten Werksabnahme, hat der Kunde zu tragen. Die Durchführung der Werksabnahme hat zur Folge, dass der Lieferungs- und Leistungsumfang unseres Hauses mit Ausnahme des Transportes der Anlage erfüllt ist.
  2. Bereits mit der Ablieferung der Anlage, der Maschine oder des sonstigen Werkes beim Kunden übernimmt dieser die sicherheitstechnische Verantwortung sowie die Verpflichtung, die abgelieferten Gegenstände zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes in seinem Betrieb und für die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften ebenso zu sorgen, wie für angemessene Arbeitsbedingungen für unser Servicepersonal.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Werklohn wie folgt zu zahlen:
    • a) 50 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung und Übermittlung einer Anzahlungsrechnung,
    • b) 40 % nach Eingang unserer Mitteilung an den Kunden, dass die Maschine, Anlage oder das sonstige Werk fertiggestellt und versandbereit sind und zur Werksabnahme bereitstehen sowie nach Eingang der weiteren Anzahlungsrechnung und
    • c) der Restbetrag in Höhe von 10 % nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung Reparatur-, Ersatzteil- und Servicerechnung sind sofort ohne Abzug zahlbar.

 

§ 10 Allgemeine Vorschriften

  1. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Kunden ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
  2. Die Aufrechnung durch den Kunden oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Lieferanten rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
  3. Wir sind berechtigt, im Rahmen des Datenschutzgesetzes, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden im zulässigen Umfang zu speichern.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder sollte diese Bedingungen eine Lücke aufweisen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, deren wirtschaftlicher Erfolg - soweit rechtlich möglich - dem Nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten
  5. Besteht eine Verpflichtung des Kunden zum Schadensersatz statt der Leistung (z.B. wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises/des vereinbarten Werklohnes nach fruchtloser Fristsetzung), so können wir von unserem Vertragspartner unter Rücknahme des Liefergegenstandes einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohnes verlangen. Unserem Vertragspartner steht es frei nachzuweisen, dass unser Schaden tatsächlich niedriger ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruches nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt uns vorbehalten.

 

§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlich Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes an zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie unter Ausschluss der Anknüpfungsnormen des internationalen Privatrechtes.